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Fragen und Antworten zur privaten Unterbringung | Asylwohnung.at - private Unterbringung

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Hier erhalten Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen zur privaten Unterbringung von Flüchtlingen in Österreich.
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Title Fragen und Antworten zur privaten Unterbringung | Asylwohnung.at - private Unterbringung
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Fragen und Antworten zur privaten Unterbringung | Asylwohnung.at - private Unterbringung Menü Leitfaden Ansprechpartner Fragen und Antworten Downloads Über uns Zur organisierten Unterbringung wechseln Leitfaden Ansprechpartner Fragen und Antworten Downloads Über uns Zur organisierten Unterbringung wechseln Zur organisierten Unterbringung wechseln Fragen und Antworten Allgemeine Fragen Was ist der Unterschied zwischen AsylwerberInnen, subsidiär Schutzberechtigten und Asylberechtigten? Von AsylwerberInnen spricht man von der Asylantragstellung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens. Während des Asylverfahrens hat der Asylwerber ein vorläufiges Aufenthaltsrecht und Anspruch auf Grundversorgung. AsylwerberInnen werden einem Bundesland zugewiesen und sind während des Asylverfahrens an dieses gebunden*. Sie können sich nicht frei in Österreich bewegen und haben kein Recht auf private Unterbringung. Die private Unterbringung von AsylwerberInnen muss ZUERST genehmigt oder gemeldet werden. Subsidiär Schutzberechtigte sind Personen, deren Asylantrag zwar abgewiesen wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland bedroht wird. Sie sind daher weder AsylwerberInnen noch Asylberechtigte benötigen aber Schutz vor Abschiebung. Sie haben ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Status kann verlängert werden, wenn bei Ablauf der Befristung die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich vollen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und Anspruch auf Sozialleistungen, wie die bedarfsorientierte Mindestsicherung. In manchen Bundesländern (Burgenland, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark) können Subsidiär Schutzberechtigte jedoch keine Mindestsicherung, bzw nur bei Einhaltung einer Integrationsvereinbarung (Vorarlberg)  beziehen. Subsidiär Schutzberechtigte können sich frei in Österreich bewegen. Dennoch gibt es einige Einschränkungen gegenüber Asylberechtigten.  Einschränkungen gibt es vor allem, wenn sie noch in Grundversorgung sind. Mehr Asylberechtigte/r, anerkannter Flüchtling oder Konventionsflüchtling: Haben ein abgeschlossenes Asylverfahren hinter sich und wurden anerkannt im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Ein Asylberechtigter hat freien und vollen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und den selben Anspruch auf Sozialleistungen wie Österreicher (z. B. bedarfsorientiere Mindestsicherung, Familienbeihilfe usw.). Asylberechtigte können sich frei in Österreich bewegen. Die private Unterbringung muss nicht erst genehmigt werden. Ausnahme: Asylberechtigte in Grundversorgung. *In Ausnahmefällen kann beim zuständigen Land ein Antrag auf Wechsel des Bundeslands gestellt werden. Dieser muss unbedingt vorab genehmigt werden. Beispiel: Familie des Asylwerbers wohnt in einem anderen Bundesland und der Asylwerber möchte nachziehen. Wer flüchtet derzeit nach Österreich? Aktuell flüchten vor allem Syrer vor dem Bürgerkrieg nach Europa. Im Jänner 2016 stellten insbesondere Syrer (54%),  Iraker (13%) und  Afghanen (10%) einen Erstantrag in Deutschland. Die österreichische Asylstatistik des BMI von November 2015 lässt darauf schließen, dass die Gruppe der Syrer, Iraker und Afghanen auch in Österreich mit Abstand den größten Anteil der Asylwerber derzeit ausmachen. Während der Anteil von Frauen an den neu ankommenden Flüchtlingen im Juni 2015 mit 27% noch geringer war als der von Männern, flüchten derzeit (Jänner 2016) mehrheitlich Frauen (55%) nach Europa. Die Gründe, warum zuerst vor allem junge Männer die Flucht antraten, sind vielfältig. So ist die Flucht mit großen physischen Strapazen verbunden, die Männern eher zugemutet werden. Weiters ist die Gefahr Opfer sexueller Gewalt zu werden für Frauen größer. Da die Flucht, durch die hohen Preise der Schlepper, nur für wenige Familienmitglieder finanziert werden kann, musste in vielen Fällen entschieden werden, wer den Weg in ein sicheres Land als erstes antreten kann. Diese Entscheidung fiel meist auf den Vater oder ältesten Sohn einer Familie. Laut UNHCR-Bericht hat sich die Tendenz mittlerweile umgekehrt. Derzeit flüchten vor allem Frauen und Minderjährige nach Europa. Diese Tendenz lässt sich vor allem auf den Familiennachzug zurückführen. Dadurch wird das Verhältnis zwischen männlichen und weiblichen Flüchtlingen in Europa zunehmend ausgeglichen. Gleichzeitig warnt die UNHCR vor Gewalt an Frauen und Mädchen, die auf ihrerem Weg in ihr Zielland Schleppern häufig schutzlos ausgesetzt sind. Dürfen Flüchtlinge in Österreich arbeiten? Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vollen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Der Arbeitsmarktzugang für AsylwerberInnen ist hingegen stark eingeschränkt. Für sie gelten die Regelungen der Ausländerbeschäftigung. In der Praxis ist es kaum möglich, eine Arbeitsbewilligung zu bekommen. AsylwerberInnen dürfen in Österreich nur 110 Euro im Monat dazuverdienen, sonst riskieren sie die Grundversorgung samt Unterbringung und Krankenversicherung zu verlieren. Zuverdienst ist entweder als Anerkennungsbeitrag für Hilfstätigkeiten (siehe unten) oder durch ein Einkommen aus bewilligter (!) Erwerbstätigkeit möglich. AsylwerberInnen haben unter folgenden Voraussetzungen die Möglichkeit in Österreich zu arbeiten: Jugendliche bis 25 Jahre dürfen in Berufsfeldern mit Lehrlingsmangel eine Lehre absolvieren. Drei Monate nachdem sie zum Asylverfahren zugelassen worden sind, dürfen sie selbstständige Tätigkeiten ohne Gewerbeberechtigung verrichten. Werkverträge sind bewilligungspflichtig sofern sie einfache Tätigkeiten umfassen oder ein “arbeitnehmerähnliches Verhältnis” darstellen. Sie dürfen für ein Taschengeld in dem Quartier aushelfen, in dem sie wohnen. Sie dürfen gemeinnützig arbeiten. Bund, Land oder Gemeinde können AsylwerberInnen ein Taschengeld auszahlen. Privatpersonen dürfen allerdings keine AsylwerberInnen engagieren. Das Sozialministerium vergibt Kontingente für Saisonarbeiter für Tourismus, Land- und Forstwirtschaft. In diesen Bereichen dürfen AsylwerberInnen bis zu maximal sechs Monate pro Kontingent und innerhalb von 14 Monaten maximal zwölf Monate arbeiten. Da sich Saisonarbeit stark auf bestimmte Regionen Österreichs konzentriert und AsylwerberInnen ihr Bundesland nicht verlassen dürfen, ist die Möglichkeit zur Saisonarbeit stark eingeschränkt. Wie viel Geld bekommt ein Flüchtling in Österreich? Die Höhe der Unterstützungsleistungen hängt einerseits vom Asylstatus des Flüchtlings und andererseits vom Bundesland ab, in dem um eine Leistung angesucht wird. AsylwerberInnen in Grundversorgung (private Unterbringung) Hilfsbedürftigte AsylwerberInnen erhalten in Östr die Grundversorgung. Sobald sie aus dem Asylquartier ausziehen, müssen sie die Grundversorgung für private Unterbringung beantragen. Dies kann bis zu 8 Wochen dauern, in denen sie teilweise völlig mittellos sind. Einzelperson Max. 150 Euro Mietzuschuss monatlich Max. 200 Euro Verpflegungszuschuss monatlich Max. 150 Euro für Bekleidung jährlich (Auszahlung meist in zwei Beträgen) Max. 200 Euro für Schulbedarf jährlich (Auszahlung meist in zwei Beträgen) Familie Max. 300 Euro Mietzuschuss monatlich (für die gesamte Familie) Max. 200 Euro Verpflegungszuschuss monatlich (pro Erwachsenen) Max. 90 Euro Verpflegungszuschuss monatlich (pro Kind) Max. 150 Euro für Bekleidung jährlich Max. 200 Euro für Schulbedarf jährlich Bsp.: Eine fünfköpfige Familie erhält max. 970 Euro monatlich Weitere Sozialleistungen wie z.B. Familiengeld oder Wohnbeihilfen bleiben AsylwerberInnen in Österreich verwehrt. Asylberechtigte und Subsidiär Schutzberechtigte* Asylberechtigte haben vollen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und erhalten dieselben Sozialleistungen wie Österreicher. Gerade in der Anfangszeit haben viele noch keine Möglichkeit einen Job zu finden, da sie zuerst Deutsch lernen müssen. In dieser Zeit erhalten anerkannte Flüchtlinge (sofern sie hilfsbedürftig sind) die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Nachdem Asylberechtigte aus der Grundversorgung fallen (4 Monate nach positivem Asylbescheid), müssen sie die Mindestsicherung beantragen. Dies dauert bis zu 8 Wochen, in denen sie teilweise völlig mittellos sind. Die Mindestsicherung für Asylberechtigte ist in Vorarlberg an eine Integrationsvereinbarung geknüpft. Richtwerte Bedarfsorientierte Mindestsicherung: Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher: max. 827 Euro Paare (pro Person): max. 620 Euro Minderjährige (pro Kind): ca. 149 Euro Bsp.: Eine fünfköpfige Familie erhält max. 1688,77 Euro monatlich. Desweiteren können Asylberechtigte im jeweiligen Bundesland Wohnbeihilfe beantragen. Die Voraussetzungen für den Erhalt der Leistung sind jedoch in manchen Bundesländern so geregelt, dass es sehr schwer oder gar unmöglich ist, eine Beihilfe zu bekommen. *Im Burgenland, Niederösterreich, Salzburg und der Steiermark erhalten subsidiär Schutzberechtigte nur Grundversorgung (keine Mindestsicherung)! Werden Flüchtlinge in Österreich medizinisch untersucht und sind sie versichert? Ja. Alle Personen werden sofort nach Ankunft in einem Erstaufnahmezentrum in Österreich einem Gesundheitscheck unterzogen und im Falle besonderer oder ansteckender Krankheiten notwendigen medizinischen Maßnahmen zugeführt. Ja. Flüchtlinge sind sowohl in Grundversorgung (AsylwerberInnen) als auch in der bedarfsorientierten Mindestsicherung (Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte) in Österreich krankenversichert. Wer wird vermittelt? Wer braucht dringend Wohnungen? Leistbarer Wohnraum wird sowohl von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als auch von AsylwerberInnen in Österreich gesucht. Jeder kennt die Bilder von Zeltstädten, Menschen unter freiem Himmel und vollkommen überlasteten Flüchtlingsquartieren. Die Regierung hat die Lage maßlos unterschätzt und ist überfordert mit der Unterbringung der geflüchteten Menschen. Privater Wohnraum kann die Lage in Österreich entschärfen und AsylwerberInnen eine angemessene Unterkunft bieten. Warum brauchen auch Asylberechtigte Hilfe bei der Wohnungssuche? Sobald AsylwerberInnen einen positiven Asylbescheid erhalten, ist der Staat nicht mehr für die Unterbringung zuständig. Asylberechtigte können noch maximal 4 Monate Grundversorgung (inkl. Unterkunft) erhalten, danach müssen sie aus dem organisierten Quartier ausziehen. Da leistbarer Wohnraum fehlt, ist das oft nicht möglich. Asylberechtigte erhalten durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung abhängig vom Bundesland maximal 838 € monatlich zum Leben, eine vierköpfige Familie maximal 1600 €. Hohe Mieten und zusätzliche Kosten wie Kaution, Provision und Ablöse zwingen viele Asylberechtigte dazu, zu mehrt in einem kleinen Zimmer zu wohnen. Im schlimmsten Fall landen sie sogar auf der Straße. Zusätzlich fordern die meisten Vermieter einen Einkommensnachweis. Das AMS schickt frisch angekommene Asylberechtigte aber erst einmal in Deutschkurse statt zu Jobinterviews. Schlechte Sprachkenntnisse und Ängste in der Bevölkerung tun das Übrige. Hier haben Flüchtlinge schlechte Chancen am ohnehin umkämpften Wohnungsmarkt. Daher braucht es dringend leistbaren Wohnraum für zehntausende Asylberechtigte. Eine längerfristige Wohnperspektive ist für Menschen auf der Flucht ganz zentral, um sich ein neues Leben aufbauen zu können. Zusätzlich können so Plätze in den organisierten Quartieren frei gemacht werden und die dramatische Lage in einigen Flüchtlingsquartieren entschärft werden. Subsidiär Schutzberechtigte haben zwar österreichweit Anspruch auf Grundversorgung und damit auf eine Unterkunft. In der Praxis üben die Behörden aber starken Druck aus, um sie aus den organisierten Quartieren zu bringen. Mehr dazu (UNHCR, “Subsidiär Schutzberechtigte in Österreich”, 2015) Kann ich mir aussuchen, wer bei mir wohnt? Die Organisationen werden Ihren Wünschen soweit als möglich versuchen nachzukommen. Grundsätzlich können aber keine Unterschiede zwischen Religion, Herkunft und Ethnizität gemacht werden. Im Normalfall können Sie die Flüchtlinge, die bei Ihnen einziehen sollen aber im Vorhinein kennenlernen und damit sehen, ob Sie sich verstehen.  Außerdem können Sie Rahmenbedingungen wie eine maximale Anzahl an Personen festsetzen. Bei der Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sind potentielle Eltern noch darauf angewiesen ihr Kind selbst zu suchen. In manchen Bundesländern werden jedoch bereits eigene Schulungen für die Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen AsylwerberInnen angeboten. Der größte Bedarf besteht derzeit bei alleinstehenden männlichen Flüchtlingen (mit bevorstehendem Familienzuzug)  und bei Familien (besonders Großfamilien). Wenn Sie schon jemanden kennengelernt haben, den Sie unterbringen wollen, müssen Sie so vorgehen. Wie kann ich einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling aufnehmen? Für die Möglichkeit unbegleitete minderjährige AsylwerberInnen aufzunehmen werden derzeit Pflegelternsystem in fast allen Bundesländern (außer Kärnten) adaptiert. Mit dem Jahreswechsel konnten bereits rund 100 unbegleitete Minderjährige in österreichische Familien aufgenommen werden, davon die Hälfte in Wien. Derzeit fehlt jedoch noch ein entsprechender Vermittlungsmechanismus, um diese Unterbringungsform systematisch nützen zu können. Potentielle Eltern sind derzeit noch darauf angewiesen, ihr Kind “selbst zu suchen”. Die Aufnahme des Kindes in die eigene Familie ist nach einer Überprüfung durch die örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfe in den meisten Fällen möglich. Die Familien bekommen den Teilbereich der Pflege und Erziehung aus der Obsorge übertragen, die gesamte Obsorge (gesetzliche Vertretung, Vermögensverwaltung und Entscheidung wo das Kind untergebracht wird) verbleibet beim Kinder- und Jugendhilfeträger. In manchen Bundesländern werden bereits spezifische Schulungen für die Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen AsylwerberInnen angeboten. Zu den Kontakten in den Bundesländern geht es hier. Kann ich einen befreundeten Flüchtling selbstständig aufnehmen? In den meisten Fällen ist das möglich. Der Status des Flüchtlings bestimmt dabei die notwendigen Schritte. AsylwerberInnen Jeder Umzug von AsylwerberInnen innerhalb Österreichs muss im Vorhinein genehmigt oder gemeldet werden. Es besteht kein Recht auf private Unterkunft. Geht der Umzug in eine private Unterkunft nicht ordnungsgemäß von statten, kann der/die AsylwerberIn seine Grundversorgung und damit die Krankenversicherung verlieren. AsylwerberInnen können nur innerhalb des Bundeslandes, in dem sie Grundversorgung beziehen, umziehen. Am besten Sie informieren sich im Vorhinein bei der betreuenden Organisation der AsylwerberInnen bzw. direkt im Asylquartier, welche Schritte notwendig sind. Da die Prozesse teilweise erst aufgebaut werden, kommt es momentan immer wieder zu Änderungen. Derzeit müssen folgende Schritte getätigt werden. Subsidiär Schutzberechtigte Wenn subsidiär Schutzberechtigte Grundversorgung beziehen bzw. in einem Asylquartier untergebracht sind, muss der Umzug im Asylquartier und bei der zuständigen Grunversorgungsstelle gemeldet werden. Beziehen Asylberechtigte bedarfsorientierte Mindestsicherung, so ist der Umzug schnellstmöglich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Achtung: Subsidiär Schutzberechtigte werden bei Umzug in ein anderes Bundesland (außer Wien) in der Praxis nicht mehr in die Grundversorgung aufgenommen! Es gilt moreover im Vorhinein zu klären, ob bei Bundeslandwechsel Leistungen, wie die bedarfsorientierte Mindestsicherung, bezogen werden können. In Salzburg, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark erhalten subsidiär Schutzberechtigte keine Mindestsicherung. Auch in den weiteren Bundesländern kann es beim Bezug der Mindestsicherung zu Problemen kommen. Zum Beispiel erhalten subsidiär Schutzberechtigte in Oberösterreich  erst die Mindestsicherung, wenn sie bereits gearbeitet haben. Asylberechtigte Asylberechtigte können sich frei in Österreich bewegen und brauchen keine Genehmigung zum Umzug. Sie müssen lediglich rechtzeitig umgemeldet werden (binnen 3 Tagen). Beziehen Asylberechtigte bedarfsorientierte Mindestsicherung, so ist der Umzug schnellstmöglich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Asylberechtigte, die noch in Grundversorgung sind (4 Monate nach Asylbescheid) brauchen zwar keine Genehmigung, müssen den Umzug aber dennoch wie AsylwerberInnen bei der zuständigen Stelle melden um die private Grundversorgung zu erhalten. Anschließend sollten sie die Mindestsicherung beantragen. Voraussetzungen an die Unterkunft Welche Voraussetzungen muss der Wohnraum erfüllen? Folgende Mindestanforderungen sollten gegeben sein: Wohnraum Möglich ist jede Art von Wohnraum, ob Haus, Wohnung oder Zimmer. Die Möglichkeit nach Privatsphäre sollte aber gegeben sein. Der Wohnraum sollte abschließbar sein. Gemeinschaftszimmer oder das „Schlafen auf der Couch“ werden nicht vermittelt. Zustand Die Unterkunft sollte sofort beziehbar sein. Flüchtlinge haben meist keine finanziellen Mittel für grundlegende Sanierungsarbeiten. Jedenfalls darf die Unterkunft nicht gesundheitsgefährdend sein (z.B. Schimmelbefall). Kleinere Renovierungsarbeiten wie das Streichen sind hingegen zumutbar. Ausstattung Eine Unterkunft muss auf jeden Fall über Warmwasser, eine Heizung, eine Waschmöglichkeit, ein WC und eine Kochmöglichkeit verfügen. Die meisten Flüchtlinge haben keine finanziellen Mittel, um eine Küche oder ein Badezimmer einrichten zu können. Eine weitere Möblierung ist durchaus hilfreich, aber nicht unbedingt notwendig. Hier kommt es auf die individuelle Situation des Flüchtlings an. Beachten Sie bitte auch die in Österreich geltenden Voraussetzungen an die Lage, die Verfügbarkeit , die Mietkosten und den Mietvertrag. Welche Voraussetzungen gibt es an die Lage der Unterkunft? Unterkünfte für Flüchtlinge in Österreich sollten nicht allzu abgelegen sein. Die Unterkunft muss eine gute Infrastruktur haben. Täglich notwendige Einrichtungen, wie ein Supermarkt (Greißler sind zu teuer!) und Schulen, sollten zu Fuß oder kostenlos (Schulbus) erreichbar sein. Zwingend notwendig ist eine gute Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel, damit auch fernere Ziele, wie Beratungsstellen und Ärzte, aufgesucht werden können. Ohne gute Anbindung an den öffentlichen Verkehr wäre private Mobilitätshilfe nötig. Auch die Möglichkeit in Zukunft Arbeit zu finden, sollte gegeben sein. Warum ist eine gute Infrastruktur so wichtig? Flüchtlinge, die Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten, haben sehr knappe finanzielle Mittel. Sie erhalten in Österreich gewöhnlich keine Vergünstigungen im öffentlichen Verkehr und können kein Auto besitzen (sonst können sie aus der Grundversorgung/Mindestsicherung fallen). Daher wäre es für sie nicht leistbar, tägliche längere Wege mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Fahrräder sind zwar hilfreich, aber keine ganzjährige Lösung. Außerdem kann nicht jede/r (vor allem Frauen) Fahrradfahren. Muss die Unterkunft möbliert sein? Die Unterkunft sollte zumindest über eine Kochmöglichkeit und ein Badezimmer verfügen. Alle weiteren Möbel sind von Vorteil, aber kein Muss. Dies sollte auch individuell mit den Flüchtlingen abgesprochen werden, da sich jeder in einer anderen Situation befindet. Wenn Möbel gebraucht werden, können Sie zum Beispiel einen privaten Spendenaufruf starten oder im Internet nach günstigen/ kostenlosen Möbeln suchen. Möbel zu verschenken gibt es zum Beispiel hier: https://www.willhaben.at/iad/kaufen-und-verkaufen/zu-verschenken/ http://www.flohmarkt.at/verschenke/ Wie lange muss die Unterkunft zur Verfügung stehen? Gesucht werden hauptsächlich langfristige Unterkünfte. Eine langfristige Wohnungsperspektive ist für Menschen auf der Flucht zentral, um damit beginnen zu können, sich ein neues und sicheres Leben aufzubauen. Die Unterkunft sollte daher mindestens 6 Monate, besser 1 Jahr und idealerweise drei Jahre zur Verfügung gestellt werden. Je nach aktueller Lage können auch Ausnahmen gemacht werden. Reicht auch ein Gemeinschaftsraum als Unterkunft? Nein. Es werden nur abgeschlossene Wohnräume (Zimmer, Wohnung, Haus) gesucht. Wie jeder andere, brauchen auch Flüchtlinge Privatsphäre und einen Rückzugsort. Schließlich geht es weniger um die Suche nach Notquartieren, als um die Suche nach langfristigen Wohnmöglichkeiten. Miete & Kosten Wie viel Miete kann ich verlangen? Wie viel eine Unterkunft kosten kann, hängt vom Status des Flüchtlings und der Anzahl der Familienmitglieder ab. Am besten Sie orientieren sich an den finanziellen Leistungen, die ein Flüchtling in Österreich erhält. Neben den Wohnkosten müssen auch alle weiteren Lebenserhaltungskosten von der Grundversorgung bzw. Mindestsicherung gedeckt werden. Keinesfalls sollte eine Unterkunft hohe Startkosten wie eine Provision, Ablöse, Sanierungskosten oder Kaution erfordern. Sollte eine Kaution unbedingt erwünscht sein, kann eine individuelle Lösung, wie eine Kaution auf Raten, gefunden werden. Wie viel Mietunterstützung bekommen Flüchtlinge in Österreich ungefähr? AsylwerberInnen erhalten (je nach Bundesland) ca. 200 Euro Verpflegungsgeld pro Erwachsenen und max. 150 Euro Mietzuschuss. Familien erhalten max. 300 Euro Mietzuschuss. Sind die Kosten der Wohnung zu hoch, kann AsylwerberInnen der private Umzug nicht genehmigt werden. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte*, die bedarfsorientierte Mindestsicherung erhalten, bekommen insgesamt max. 828 Euro monatlich. Paare erhalten gemeinsam max. 1.240 Euro.  Eine Familie mit 5 Personen stehen somit ca. 1.688 Euro zur Verfügung. Davon müssen sämtliche Lebenshaltungskosten gedeckt werden. Wohnbeihilfen sind in manchen Bundesländern für Asylberechtigte nicht oder nur schwer zu erhalten. *Subsidiär Schutzberechtigte erhalten im Burgenland, Niederösterreich, Salzburg und der Steiermark keine bedarfsorientierte Mindestsicherung. Auch weitere Sozialleistungen, wie das Familiengeld, Wohnbeihilfen, etc., bleiben ihnen häufig verwehrt. Ihnen stehen somit in manchen Bundesländern nur die Leistungen der Grundversorgung (siehe.: AsylwerberInnen) zur Verfügung. Muss ich für irgendwelche zusätzlichen Kosten aufkommen? Nein. Flüchtlinge können ihre Lebenshaltungskosten gewöhnlich selber tragen. Da das Beantragen der Grundversorgung bzw. der Mindestsicherung bis zu 8 Wochen dauern kann, können die Flüchtlinge in dieser Zeit eventuell Hilfe benötigen. Die fehlenden Leistungen werden schlussendlich aber nachgezahlt. Bekommt man Unterstützung beim Aufbringen der Miete? Wohnbeihilfe Grundsätzlich gibt es in Österreich, neben den verfügbaren Mitteln der Flüchtlinge, keine spezielle Unterstützung beim Aufbringen der Miete. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte können unter Umständen Wohnbeihilfe beantragen. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch in den Bundesländern sehr unterschiedlich. Für AsylwerberInnen (und häufig auch subsidiär Schutzberechtigte, die in der Grundversorgung sind) besteht keine Möglichkeit auf Wohnbeihilfe. Da Asylberechtigte österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können sie ebenso Wohnbeihilfe beantragen. Einschränkungen ergeben sich jedoch durch die jeweiligen Voraussetzungen in den Bundesländern: So ist es in Oberösterreich und Tirol notwendig, bereits 5 Jahre seinen Hauptwohnsitz im Bundesland zu haben. In der Steiermark ist der Antrag für Asylberechtigte möglich, bei Flüchtlingen in der Grundversorgung (Subsidiär Schutzberechtigte!) kann die Beihilfe jedoch nicht zusätzlich zum Mietzuschuss (Grundversorgung) beantragt werden. In Wien bedarf es für Asylberechtigte und Subsidiär Schutzberechitgte eines Nachweises, dass bereits ein Jahr ein Erwerbseinkommen (mindestens in der Höhe der Mindestsicherung) bezogen wurde, um Wohnbeihilfe zu beantragen. Asylberechtigte (nicht Subsidiär Schutzberechtigte) erhalten in Wien erst nach 5 Jahren Anrecht auf eine Gemeindebauwohnung. In Vorarlberg bekommen Asylberechtigte und Subsidiär Schutzberechtigte nur Wohnbeihilfe, wenn sie ein Einkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung nachweisen können (in Ausnahmen zählen auch Teilzeitanstellungen). In Salzburg ist die Wohnbeihilfe vor allem an den geförderten Wohnbau geknüpft, für dessen Wohnraum mit langen Wartezeiten gerechnet werden muss. Die “erweiterte Wohnbeihilfe” in Salzburg kann jedoch auch von Asylberechtigten und Subsidiär Schutzberechtigten beantragt werden. Die Hürden, eine Beihilfe zu bekommen, sind somit für Asylberechtigte höher als für Staatsbürger, da sie manche Voraussetzung nicht erfüllen können. Auch im Burgenland, Kärnten und Niederösterreich kann Wohnbeihilfe beantragt werden. Es sollten jedoch vor der Beantragung der Wohnbeihilfe weitere Informationen von der zuständigen Stelle im betreffenden Bundesland eingeholt werden. Spenden Sollte es für Sie nicht möglich sein, Wohnraum so günstig anzubieten, können Sie versuchen die Miete durch Spenden einzunehmen. Auf www.respekt.net können Sie ein Crowdfunding-Projekt zur Finanzierung der Wohnkosten starten und jede/n einladen online Geld zu spenden. Die Respekt.net-Community besteht bereits aus 12.000 registrierten Usern. Mikrospenden: Bitten Sie Freunde und Bekannte um eine kleine monatliche Spende (via Dauerauftrag). Wenn viele Menschen regelmäßig kleine Beträge spenden, können Sie so die Miete langfristig finanzieren. Werden mir Renovierungskosten erstattet? Nein. Es gibt in Österreich keine Förderprogramme, die Renovierungskosten bei der privaten Unterbringung von Flüchtlingen erstatten. Betreuung & Zusammenleben Was passiert, wenn wir uns nicht verstehen? Im ersten Schritt sollten Sie versuchen gemeinsam eine Lösung zu finden. Eine außenstehende Person kann hier hilfreich sein. Wenn auch das nicht gelingt und die Flüchtlinge ausziehen müssen, bitten wir Sie eine Kündigungsfrist von zumindest einem Monat einzuhalten. Die Flüchtlinge müssen sich dann eine neue Unterkunft suchen. AsylwerberInnen müssen diese im selben Bundesland suchen. Dabei helfen kann ihnen die zuständige Betreuungsorganisation oder das zuständige Flüchtlingsreferat im jeweiligen Bundesland. Asylberechtigte können sich frei in Österreich bewegen. Da der Staat nicht für ihre Unterbringung zuständig ist, sind sie bei der Wohnraumsuche auf sich allein gestellt. Von wem erhalte ich Unterstützung, wenn die Flüchtlinge da sind? In vielen österreichischen Gemeinden haben sich bereits private Initiativen zur Unterstützung von Flüchtlingen gebildet. Einerseits können Sie hier zusätzliche Hilfe für die Flüchtlinge organisieren. Andererseits können Sie sich mit Menschen austauschen, die bereits Erfahrungen mit der Betreuung von oder dem Zusammenleben mit geflüchteten Menschen gemacht haben. Gute Zusammenstellungen von Flüchtlingsinitiativen in Österreich gibt es hier: Die Grünen (Initiativen haben keinen Zusammenhang mit der Partei) Asylkoordination Spendeninfo.at Wenn sich in Ihrer Gemeinde keine Initiative finden lässt, fragen Sie am besten bei Ihrem Gemeindeamt nach. Diese stehen gewöhnlich in engem Kontakt mit vorhandenen Initiativen. Wer kümmert sich um die Betreuung der Flüchtlinge? AsylwerberInnen in der österreichischen Grundversorgung werden einer bestimmten Betreuungsstelle zugeteilt. Die zuständige Betreuungsstelle erfahren Sie von der vermittelnden Organisation oder den ehemaligen BetreuerInnen im Asylquartier. Im Regelfall steht bei privater Unterbringung keine mobile Betreuung zur Verfügung. Die AsylwerberInnen müssen die Betreuungsstelle selbstständig aufsuchen. In Vorarlberg und Kärnten werden AsylwerberInnen – wenn möglich – auch mobil betreut. Außerhalb der Grundversorgung haben Asylberechtigte in Österreich grundsätzlich kein Recht auf Betreuung. Dennoch gibt es einige Einrichtungen, die sich auch um Asylberechtigte kümmern. Außerdem können Asylberechtigte zu den gleichen Beratungsstellen, wie ÖsterreicherInnen oder MigrantInnen gehen. Auch private Initiativen in den Gemeinden kümmern sich meist um Asylberechtigte. Rechtliche Fragen Mit wem wird der Mietvertrag abgeschlossen? Der Mietvertrag bzw. die Vereinbarung wird in den meisten Fällen direkt mit dem Flüchtling abgeschlossen. Hierfür finden Sie unter Downloads geeignete Musterdokumente. Vor allem bei eigenständigem privatem Umzug muss in der Regel der Mietvertrag direkt mit den AsylwerberInnen abgeschlossen werden. Wenn es gewünscht wird, können Verträge auch über Organisationen abgeschlossen werden. So ist es vor allem bei der Vermittlung von Wohnraum für AsylwerberInnen (!) bei manchen NGOs möglich, den Mietvertrag mit der Betreuungsorganisation abzuschließen. Einige Vereine (z.B.: Verein menschen.leben, Verein INTO Wien) suchen gezielt Wohnraum, um ihn anzumieten und Flüchtlingen zur Verfügung zustellen. Andere Organisationen unterstützen bei der direkten Vermietung an Flüchtlinge. Wenn man eine der beiden Möglichkeiten (Direktvermietung / Vermietung über eine Organisation) präferiert, empfiehlt es sich die Vermittlungsorganisation danach auszuwählen. Hilfreiche Informationen sind bei den jeweiligen Ansprechpartnern im Kommentarfeld angegeben. Welche Art von Mietvertrag wird benötigt? In Österreich kann entweder ein vergebührter Mietvertrag/Untermietvertrag oder ein Prekariumsvertrag abgeschlossen werden. Mustermietverträge in deutscher und englischer Sprache stehen Ihnen unter Downloads zur Verfügung. Vergebührter Mietvertrag/Untermietvertrag Bei einem vergebührten Mietvertrag bzw. Untermietvertrag müssen die mietrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Fällt der Wohnraum unter Teil- oder Vollanwendung* des Mietrechtsgesetzes beträgt die Mindestlaufzeit 3 Jahre. Ein geringer Mietzins kann verlangt werden. Bei Untermietverträgen ist zu klären, ob im Hauptmietvertrag ein „Verbot der Untervermietung“ enthalten ist. Solange aber der/die HauptmieterIn selbst noch in der Wohnung lebt, ist dies gewöhnlich nicht gültig. Sollte es sich um eine gänzliche Untervermietung handeln, muss dies mit dem Vermieter geklärt werden. Mehr dazu Prekariumsvertrag Ein Prekariumsvertrag liegt vor, wenn die Räumlichkeiten unentgeltlich zum Gebrauch überlassen werden. Verrechnet werden können nur die verbrauchsabhängigen Betriebskosten. Es wird vereinbart, dass die Gebrauchsüberlassung jederzeit widerrufen werden kann. Das Mietrechtsgesetz ist nicht gültig. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte eine beidseitige Kündigungsfrist von mind. einem Monat vereinbart werden. Achtung: AsylwerberInnen erhalten in einigen Bundesländern (Oberösterreich, Steiermark, Wien, Vorarlberg) derzeit keinen Mietzuschuss mit einem Prekariumsvertrag. In den anderen Bundesländern richtet sich der genehmigte Mietzuschuss nach der Höhe der vereinbarten Wohnkosten (Betriebskosten). *Nicht unter das MRG fallen Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten (z.B. Ein/Zweifamilienhäuser). Können Flüchtlinge das Bundesland, in dem sie wohnen, wechseln? Das hängt vom Status des Flüchtlings ab: AsylwerberInnen werden einem Bundesland zugewiesen und können dieses während des Asylverfahrens in der Regel nicht wechseln. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Familienzusammenführung mit der Kernfamilie) kann ein Wechsel des Bundeslandes genehmigt werden. Dazu muss im Vorhinein (!) ein Antrag auf Wechsel des Bundeslandes beim zuständigen Aufnahme-Bundesland gestellt werden. Anfragen werden zwischen den Grundversorgungsstellen der Länder abgewickelt. Wenn eine Gebietsbeschränkung vorliegt (häufig bei “grüner Karte”) kann das Bundesland nicht gewechselt werden. Subsidiär Schutzberechtigte können sich grundsätzlich frei in Österreich bewegen. Einschränkungen gibt es, wenn diese noch in Grundversorgung sind. In der Praxis werden sie von anderen Bundesländern (bis auf Wien) nicht mehr in die Grundversorgung aufgenommen. Es gilt moreover im Vorhinein zu klären, ob bei einem Bundeslandwechsel Leistungen, wie die bedarfsorientierte Mindestsicherung, bezogen werden können. (Im Burgenland, Niederösterreich, Salzburg und der Steiermark erhalten subsidiär Schutzberechtigte keine Mindestsicherung.) Asylberechtigte können sich frei in Österreich bewegen. Die private Unterbringung muss nicht erst genehmigt werden. Ausnahme: Asylberechtigte in Grundversorgung. Hier muss die private Unterbringung zumindest gemeldet werden. Muss der Umzug in eine private Unterkunft genehmigt werden? Hier gilt es wieder zwischen anerkannten Flüchtlingen/subsidiär Schutzberechtigten und AslywerberInnen zu unterscheiden. Wenn Ihnen Flüchtlinge über eine Organisation vermittelt werden, kümmert sich meist die Organisation gemeinsam mit den Flüchtlingen um alle Genehmigungen. Wenn Sie selbstständig jemanden in Österreich aufnehmen möchten, sollten Sie Folgendes beachten: Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte können sich frei in Österreich bewegen. Ein Umzug muss im Vorhinein nicht genehmigt werden. Dennoch muss darauf geachtet werden, dass der Flüchtling schnellstmöglich an der neuen Adresse angemeldet wird, damit der Anspruch auf Sozialleistungen, wie die bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht verfällt. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die noch in Grundversorgung sind (4 Monate nach Asylbescheid) brauchen zwar keine Genehmigung, müssen den Umzug aber dennoch wie AsylwerberInnen bei der zuständigen Stelle melden. AsylwerberInnen müssen den Umzug in eine private Unterkunft bzw. jeden Wohnungswechsel vorab genehmigen lassen. Diese Schritte müssen getätigt werden. Mitarbeit bei “Flüchtende 1000 x Willkommen” Was ist Flüchtende 1000 x Willkommen? Der Verein ‚Vielmehr für Alle!‘, der Verein.Respekt.net und die Österreichische Hochschüler_innenschaft haben sich zusammengeschlossen um mithilfe der Kampagne „Flüchtende 1000 x Willkommen“ Menschen mit Fluchterfahrung in Privathaushalten, Wohngemeinschaften oder bei Familien unterzubringen. Der Verein Vielmehr für Alle übernimmt mithilfe des Projekts „Flüchtlinge Willkommen“ die österreichweite Vermittlung der Flüchtlinge. (www.fluechtlinge-willkommen.at) Der Verein Respekt.net bietet mit Asylwohnung.at die zentrale Informationsplattform der Kampagne. Sowohl diejenigen, die ein Zimmer anbieten wollen, als auch diejenigen die bei der Vermittlung mitarbeiten wollen, finden hier die nötigen Informationen. Über die Struktur der ÖH werden Studierende aller Hochschulen einbezogen, zur freiwilligen Mitarbeit eingeladen sowie dazu aufgerufen freie WG-Zimmer anzubieten. So kannst du mithelfen: Stell ein Zimmer zur Verfügung… Werde Teil des österreichweiten Vermittlungs-Teams… Werde Buddy eines Geflüchteten… Hilf bei der Finanzierung des Projekts mit… Wie kann ich ein Zimmer zur Verfügung stellen? Zimmer oder Wohnungen können direkt auf www.fluechtlinge-willkommen.at angemeldet werden. Das Vermittlungsteam wird sich innerhalb weniger Tage melden, um weitere Schritte zu besprechen. Wie kann ich ehrenamtlich mitarbeiten? Um die 1000 Zimmer vermitteln zu können, soll ein österreichweites Netzwerk an ehrenamtlichen Mitarbeitern aufgestellt werden. Bei Flüchtlinge Willkommen Österreich kannst du das Team österreichweit dabei unterstützen geflüchtete Menschen in Wohngemeinschaften zu vermitteln oder bereits bestehende WGs in deren Zusammenleben begleiten. Aktuelle Informationen auf: www.1000xwillkommen.at oder unter kontakt@vielmehr.at Buddy-System von Vielmehr: im Einzelkontakt begleitest du einen geflüchteten Menschen, durch regelmäßige Treffen könnt ihr euer Leben miteinander teilen. Aktuelle Informationen unter www.vielmehr.at oder unter kontakt@vielmehr.at Ich bin Teil des Vermittlungs-Teams. Wo finde ich die nötigen Infos? Mithilfe unserer FAQs kannst du dich auf die häufigsten Fragen bei der Vermittlung vorbereiten. Hier findest du die Stellen, an die du dich wenden musst, wenn du AsylwerberInnen in Grundversorgung vermittelst. Hier findest du Informationen zu den Schritten, die gemacht werden müssen, um AsylwerberInnen in Grundversorgung in eine private Unterkunft unterzubringen. Eine wichtige Bitte: Momentan ändert sich das Prozedere bei der privaten Unterbringung immer wieder. Solltest du mitbekommen, dass unsere Informationen nicht mehr aktuell sind, melde es uns bitte unter asylwohnung@respekt.net. Auch Zusatzinformationen und Tipps sind jederzeit willkommen! Möchten Sie eine Unterkunft anbieten?Ansprechpartnersuche Wählen Sie Ihr Bundesland Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Zu den FAQsAlle Fragen und Antworten auf einen Blick Mehr vom verein.respekt.net Crowdfunding respekt.net Steuertransparenz steuernzahlen.at Politiktransparenz meineabgeordneten.at Verein Respekt.net | asylwohnung@respekt.net Impressum Datenschutzerklärung